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Riesenschnauzer Aufzucht
updated: 24. November 2009
Vorwort
Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen zur Aufzucht haben zum Ziel:
Sicherzustellen, dass die Riesenschnauzer-Zucht in der Schweiz hundegerecht erfolgt. Die Betreuung der Zuchttiere und Welpen soll so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Tiere erhalten und gefördert werden kann und eine wesensmässig günstige Entwicklung der Welpen gewährleistet ist.
1. Anforderungen an den Züchter
Der/die Züchter/in ist verpflichtet:
1.1 Aktiven Tierschutz zu leisten, indem er/sie Hundezucht sowie -haltung ausschliesslich in Übereinstimmung und im Geiste der Tierschutz-Gesetzgebung betreibt.
1.2 Sich Grundkenntnisse der Zucht und Aufzucht zu erwerben und sich weiterzubilden (Lektüre, Tagesseminarien, Fachvorträge).
1.3 Allen in seiner/ihrer Obhut befindlichen Hunden, insbesondere allen Welpen, reichlich menschliche Zuwendung zukommen zu lassen.
1.4 Hunden, die in Zwingern gehalten werden, der Rasse entsprechend ausreichend Auslauf, Kontakt mit Artgenossen und mit Menschen zu verschaffen.
1.5 Genügend Zeit zur angemessenen Betreuung von Würfen und erwachsenen Tieren aufzuwenden.
Sind Welpen vorhanden, ist bei längerer Abwesenheit (ab 5 Std.) eine Aufsichtsperson einzusetzen, die in der Lage ist, die Tiere zu betreuen.
Regelmässige ganztägige Abwesenheit und Hundezucht schliessen sich aus.
1.6 Interessenten und Käufer korrekt, sachlich und umfassend zu beraten. Er muss bereit sein, auf einen Verkauf zu verzichten, wenn er feststellt, dass die Voraussetzungen für eine einwandfreie Hundehaltung beim Kaufinteressenten nicht gegeben sind oder dass dieser und die Rasse oder der Einzelhund nicht zusammenpassen.
1.7 Kaufinteressenten über allfällige Mängel der angebotenen Tiere zu informieren und diese im Kaufvertrag festzuhalten. Das tierärztliche Gesundheitsattest muss dem Käufer übergeben werden.
1.8 Dem Käufer auch nach der Welpenübergabe nach Bedarf beratend zur Seite zu stehen. Im Falle berechtigter Ansprüche des Käufers bietet er Hand zu einer allseitig akzeptablen Lösung.
1. Anforderungen an die Zuchtstätte
Zuchtstätten müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.1. Allgemein:
a) Jede Zuchtstätte muss über eine geschützte Unterkunft und einen Auslauf im Freien verfügen.
b) Unterkunft und Auslauf sind in ihren Dimensionen und in ihrer Ausgestaltung entsprechend den Bedürfnissen der Riesenschnauzer und der vorgesehenen maximalen Anzahl Tiere und Würfe zu konzipieren.
c) Damit die Beaufsichtigung der Tiere gewährleistet ist, muss die Zwingeranlage in Hör-und Sichtdistanz des Wohnbereichs des Züchters liegen.
d) Kettenhaltung ist nicht zulässig.
Unterkunft:
a) Als Unterkunft wird ein geschützter Raum bezeichnet, der als Wurflager, Schlafstelle, Rückzugsort und als Aufenthaltsort bei schlechtem Wetter benutzt werden kann Zum Beispiel:
- ein Raum im Wohnbereich
- ein Teil einer Zwingeranlage
- ein vom Wohnbereich getrenntes Gebäude
- ein Stall
- ein Raum in einem Nebengebäude
b) An die Unterkunft werden folgende zwingende Anforderungen gestellt:
- Gute Isolation gegen Zugluft, Hitze und Kälte
- Welpenlager weich und trocken (für saugende Welpen ohne offenes Sägemehl, Hobelspäne oder Torf)
- Beton- oder Steinböden müssen mit einer isolierenden Auflage versehen sein
- Direktes Tageslicht und ausreichende Frischluftzufuhr
- Für Hunde und Betreuer gut zugänglich
- gut zu reinigen und entsprechend sauber, insbesondere die Böden
- Geräumig, der Grösse und Anzahl der im Extremfall untergebrachten Tiere angepasst
- Fluchtmöglichkeit resp. Fluchtplatz für die wurfbetreuende Hündin
c) Minimaldimensionen einer Unterkunft für eine Mutterhündin und ihren Wurf:
Als Grundsatz gilt: Die Mutterhündin muss sich auf dem Wurf- resp. Welpenlager liegend ausstrecken können. Gleichzeitig müssen die Welpen darauf ausreichend Liegefläche finden. Eine allfällige Wurfkiste soll es der Hündin gestatten, sich darin aufrecht, frei und ungehindert zu bewegen.
Mindestmasse (Richtwert):
Für eine Hündin mit ihren Welpen mindestens 16m2
Auslauf:
a) Als Auslauf wird ein in seinen Ausmassen der Grösse und dem Bewegungsbedürfnis entsprechendes Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die Welpen ab der fünften Lebenswoche frei bewegen können.
Zum Beispiel:
- Ein Gehege
- Ein eingezäunter Garten - Teil einer Zwingeranlage
- Das gesamte Grundstück des Züchters oder Teile davon, sofern ausreichend überwachbar
b) An den Auslauf werden folgende zwingende Anforderungen gestellt:
- Geeignete verschiedene Bodenbeschaffenheiten, z.B. Kies, Sand, Gras etc.
- Beton, Hartbeläge und Holz nur teilweise
- Umzäunung genügend stabil, verletzungs- und ausbruchsicher.. Stacheldraht, elektrische Zäune und Hühnerdrahtgeflecht sind verboten
- Mindestens teilweise sonnig
- Mindestens teilweise beschattet
- Mit direktem Zugang zur Unterkunft oder mit windgeschütztem und überdachtem Liegeplatz, dessen Boden gegen Nässe und Kälte isoliert ist
- Abwechslungsreich, um den Welpen Spielmöglichkeiten zu bieten (z. B. Erhöhungen, Durchschlüpfe, Verstecke etc.)
- Minimaldimensionen eines Auslaufs für eine Mutterhündin mit ihrem Wurf:
Mindestmass (Richtwert): 60 m2
c) Für weitere, in der Zuchtstätte lebende Hunde, muss die Anlage entsprechend grösser sein.
Sauberkeit
a) Sowohl Unterkunft wie auch Auslauf müssen sauber und weitgehend kotfrei gehalten werden.
b) Sauberes Trinkwasser muss jederzeit zur Verfügung stehen.
c) Trink- und Essgeschirre sind stets sauber zu halten.
Gesundheits- und Wesensverfassung
a) Alle Hunde der Zuchtstätte müssen gepflegt und parasitenfrei gehalten werden. Sie sollen sichtbares Zutrauen zu ihren Betreuern zeigen.
b) Die Welpen müssen an Menschen gewöhnt werden.
c) Beschäftigungsmöglichkeiten müssen in der Zwingeranlage vorhanden sein (geeignetes Spielzeug).
d) Die Welpen sind während der Aufzucht regelmässig im Abstand von 10 –14 Tagen mit einem Entwurmungspräparat des Tierarztes einzeln zu behandeln, erstmals im Alter von ca 10- 14 Tagen bis zur Abgabe.
e) Alle Welpen sind gegen die wichtigsten Infektionskrankheiten zu impfen. Schutzimpfungen sind frühestens im Alter von 8 Wochen, jedoch rechtzeitig vor der Abgabe der Welpen vorzunehmen.Die Welpen sind vor Ihrer Abgabe mittels Chip durch den Tierarzt zu kennzeichnen.
Ernährung
a) Die Welpen müssen jederzeit einen gut genährten, gesunden Eindruck machen.
b) Sie müssen je nach Alter und der Milchleistung der Mutterhündin gefüttert werden.
c) Die Welpen müssen in regelmässigen Abständen unter Aufsicht des Züchters ihre Mahlzeit erhalten.
d) Allzeit beim Züchter vorhanden sein muss: Ein Vorrat an mindestens einer Hunde-Vollnahrung oder gleichwertige Futtermittel wie Fleisch (Frischfleisch oder Büchsen), Getreideflocken und Zusatzpräparate mit Vitaminen und Mineralstoffen.
e) Aufzucht- und Mastfutter für Kälber und Ferkel sind nicht gestattet (wegen möglicher Antibiotikazusätze). Speisereste als Hauptnahrung genügen nicht.
f) Die Mutterhündin ist so zu mit Nahrung zu versorgen, dass sie den Anforderungen von Trächtigkeit und Milchleistung problemlos nachkommen kann. Die gute Versorgung der Hündin zeigt sich in ihrer Vitalität und in ihrer allgemeinen Konstitution.
g) Die Welpenabgabe erfolgt nicht vor der 10. Lebenswoche. Um den Welpen die Umgewöhnung zu erleichtern, werden dem neuen Eigentümer ein Fütterungsplan und eine Wochenration des gewöhnten Futters mitgegeben.
4. Änderungen
Änderungsanträge müssen der GV des SRSC zur Genehmigung vorgelegt werden und unterliegen ebenfalls der Genehmigung durch den ZV der SKG. Die Rahmenbedingungen des ZER müssen in jedem Falle gewahrt werden.
5. Schlussbestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen zum Zucht- und Körreglement wurden am 15. September 2006 von der ausserordentlichen GV des SRSC in Oeschgen genehmigt und ersetzen alle bisherigen Reglemente und Einzelbeschlüsse. Sie treten 20 Tage nach ihrer Ankündigung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG in Kraft.
Namens des Schweizerischen Riesenschnauzerclubs
Oeschgen, den 15. September 2006
Der Präsident Der Körmeister
Heinz Wüest Roger Frauenfelder
Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG an seiner Sitzung vom 25.Oktober 2006. Schweizerische Kynologische Gesellschaft
Der Zentralpräsident der SKG Der Präsident AA Zuchtfragen
Peter Rub Dr. Peter Lauper
Stand: 14. April 2008, alle Informationen die auf dieser Seite veröffentlicht sind stammen von der Homepage des Schweizerischen Riesenschnauzer Clubs