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Riesenschnauzer Körprüfung
updated: 24. November 2009
Die vorliegenden Ausführungsbestimungen zur Ankörung haben zum Ziel:
Im Rahmen der Ankörung Voraussetzungen zu schaffen, damit mit grösstmöglicher Sicherheit nur Riesenschnauzer in der Zucht verwendet werden, die den Zuchtzielen des SRSC in den Bereichen Gesundheit, Wesen und Schönheit entsprechen. Es geht dabei nicht allein darum, den Sport- oder Gebrauchshund zu fördern. Es wird vor allem auf Wesenssicherheit geachtet, welche auch beim Familienhund von grösster Bedeutung ist: wesensschwache Hunde sind in keinem Bereich erwünscht.
2. Körprüfung
Einleitung
Nach bestandener Wesensprüfung soll der Hund dem Wesens- und Körrichter ein zweites Mal vorgeführt werden. Es soll unter anderem beurteilt werden, wie sich der Hund weiter entwickelt hat. Insbesondere ist zu beurteilen, ob der Hund nach der Geschlechtsreife sich in seinem Wesen verändert hat und wie er sich heute zeigt Gewünscht ist ein gutes Wesensgrundgefüge, Sicherheit, gutes Temperament, Ausdauer, aufbauendes Triebverhalten mit zunehmendem Drang zur Beute und erwünschtes Durchsetzungs-vermögen.
Der Ablauf ist chronologisch wie folgt geregelt:
- Verhalten in friedlicher Situation mit zunehmender Belastung
- Parcours mit optischen und akustischen Reizen
- Schussprobe ( 2 Schüsse)
- Beutespiel mit dem Helfer mit zunehmender Belastung
- Passantenbegegnung mit Hundeführer/in
- Wesensgrundgefüge
2.1 Verhalten in friedlicher Situation mit zunehmender Belastung
Der unangeleinte Hund bewegt sich im Kreis oder wird an lockerer Leine (2 – 3 m) mit einem Jogger konfrontiert, soll sich mit seinem Besitzer bei einem gemütlichen Beisammensein bewähren, sein Hundeführer wird von einem Passanten angesprochen, der Hund wird übersehen und ungewollt angestossen, ein Velofahrer fährt z.B. vorbei, der unangeleinte Hund wird durch eine Fremdperson mit verschiedensten Kontaktsituationen konfrontiert usw.
2.2 Parcours mit optischen und akustischen Reizen
Die verschiedensten alltäglichen optischen und akustischen Umwelterfahrungen werden erprobt, z.Bsp. mit Plastikbändern, Luftballonen, Bällen, Trommeln, Büchsen, Rätschen, Hupen, Glocken usw.
2.3 Schussprobe (2 Schüsse)
Hier soll die Reaktion auf den Knall von Schüssen beurteilt werden. Geschossen wird mit grosskalibrigen Platzpatronen in einer Distanz von 20 - 30 m. Die Bewegungen des Schützen sollen für den Hund nicht sichtbar sein. Die Schussabgabe hat nach oben in die Luft und nicht gegen den Boden zu erfolgen. In der Regel werden zwei Schüsse abgegeben. Ist das Verhalten des Hundes nicht eindeutig, können noch weitere Schüsse abgefeuert werden.
Erwünscht: Schuss-Sicherheit sowie ein ruhiges, allenfalls interessiertes Verhalten. Allenfalls rasche Beruhigung.
Unerwünscht: Schuss-Scheuheit. Diese äussert sich in ängstlichem Verhalten, Ruten-klemmen, Fluchttendenz oder im Schutzsuchen und schliesst das Bestehen der Wesensprüfung aus.
2.4 Beutespiel mit dem Helfer mit zunehmender Belastung
Die im Prüfungsablauf erreichte Belastung soll das Temperament, die ernsthafte Auseinandersetzung mit der Situation, die Erregbarkeit und die notwendige Beruhigungszeit angemessen beurteilen lassen.
2.5 Passantenbegegnung mit Hundeführer/in
Friedliche Begegnung und Begrüssung des/r Hundehalter/in und des Hundes, Belästigung auch im akkustischen Bereich.
2.6 Wesensgrundgefüge
Für den Entscheid, ob ein Hund die Körprüfung bestanden hat oder nicht, müssen in erster Linie die Ziele der Gebrauchshundezucht im Vordergrund stehen.
Massgebend für das Bestehen der KP sind: intensives Verhalten, Nervenfestigkeit, innere Sicherheit und Gutartigkeit in friedlicher Situation sowie Unerschrockenheit.
Massgebend für das Nichtbestehen der KP sind: Sinnesstumpfheit, Nervenschwäche, fehlende innere Sicherheit (Ängstlichkeit), Schuss-Scheuheit sowie angstbedingte, unerwünschte Schärfe.
3. Formwertbeurteilung (FWB)
3.1 Einleitung
Bei dieser Beurteilung wird festgestellt, ob der Hund dem Rassestandard der FCI in genügend hohem Masse entspricht. Insbesondere geht es darum festzustellen, ob der Hund einen Fehler aufweist, der zum Zuchtausschluss führen muss.
3.2 Zulassung zur FWB
Voraussetzung zur FWB sind die bestandenen WP und KP.
3.3 Durchführung
Die FWB wird im Anschluss an die KP an geeignetem Ort durchgeführt. Insbesondere ist auf ideale Bodenverhältnisse zu achten, damit die Massabnahme ohne Fehler erfolgen kann.
3.4 Beurteilung
Massgebend ist der Standard der FCI Nr 181
4. Freiwilliger Körschutz (KS)
4.1 Einleitung
Mit dem freiwilligen Körschutz wird überprüft, ob der Hund die für einen Gebrauchshund notwendigen Triebanlagen aufweist. In erster Linie soll festgestellt werden, wie ausgeprägt der Beutetrieb vorhanden ist. Die Erprobungen geben weiter Auskunft über den Stand der Unerschrockenheit, des Schutztriebs und der erwünschten Schärfe.
Im Gegensatz zur Wesens- und Körprüfung muss der Hund auf diese Erprobungen vorbereitet werden. Dieser Sachverhalt wird nicht nur in Kauf genommen, sondern ist klar erwünscht. Ein/e Züchter/in einer Gebrauchshundeklasse soll sich persönlich mit seinem/ihrem Zuchttier auch im Bereiche der Leistung auseinandersetzen müssen, bevor er/sie seinen Hund in der Zucht einsetzt.
4.2 Zulassung zum freiwilligen Körschutz
Voraussetzung zur Zulassung zum KS ist das Bestehen der unter Ziffer 1, 2 und 3 festgelegten Wesensprüfung, Körprüfung und Formwertbeurteilung. Der bestandene freiwillige Körschutz wird in der Ahnentafel durch den Körmeister speziell vermerkt.
4.3 Allgemeine Bestimmungen
Die Reihenfolge der Erprobungen gemäss Ziffer 4.4.1 – 4.4.2 darf nicht verändert werden. Der Richter kann einzelne Phasen wiederholen lassen, um sich allenfalls ein klareres Urteil bilden zu können.
Die Erprobungen sind, durch einen brevetierten Schutzdienst-Helfer (SDH) durchzuführen.
Der SDH arbeitet, ausser bei der Selbst- und Führerverteidigung, ohne Vertreibungslaute.
Die Selbst- und Führerverteidigung kann auch vom Körrichter abgenommen werden.
Sämtliche Distanzen sind in geeigneter Form zu markieren.
Der SDH muss einen entsprechenden Ausweis des SC oder der SKG haben.
4.4 Durchführung des freiwilligen Körschutzes
Der Richter und der SDH haben sich an den nachfolgenden Prüfungsablauf zu halten. Alle erwähnten Distanzen sind einzuhalten und in geeigneter Weise zu markieren.
Der SDH muss einen entsprechenden Ausweis des SC oder der SKG haben.
4.4.1 Überfall auf den/die Hundeführer/in
Der/die HF marschiert mit seinem/ihrem angeleinten Hund ca 15 Meter, leint ihn aus der Bewegung ab und hängt die Leine um. Er führt den Hund noch ca 15 m am Halsband haltend weiter.
Auf Zeichen des Wesensrichters tritt der SDH aus seinem Versteck und greift den HF von vorne an. Der Hund soll den Angriff des SDH vereiteln und am Ärmel fest zufassen. Aufmunterungen durch den HF sind gestattet.
Sobald der Hund den Ärmel richtig gefasst hat, wird er durch den SDH mit der Hand bedroht. Der Hund soll einen festen, ruhigen Griff beibehalten.
Auf Anweisung des Richters stellt der SDH den Angriff ein. Der Hund soll auf das Kommando des / der Hundeführer/in ablassen. Der HF geht nach dem Ablassen zu seinem Hund.
4.4.2 Fluchtversuch
Der/die Führer/in hält den Hund fest, während sich der SDH in gerader Richtung entfernt. Nach ca 15 Schritten läuft der SDH unter drohenden Bewegungen weiter. Sobald der SDH ca 40 Meter entfernt ist, gibt der Richter Anweisung, dass sich der SDH umkehrt und unter heftigen, drohenden Bewegungen dem Hund entgegen läuft. Dieser hat sofort in den Ärmel fest zuzufassen, währenddem er weiterhin laufend bedroht wird. Der Griff des Hundes soll ruhig und fest bleiben.
Auf Zeichen des Wesensrichters stellt der SDH ein. Der Hund hat auf Kommando des HF auszulassen und den SDH aufmerksam zu bewachen.
Auf Anordnung des Wesensrichters geht der HF zu seinem Hund und leint diesen an.
4.4.3 Beurteilung des freiwilligen Körschutzes
Die Beurteilung des Körschutzes erfolgt durch den/die Wesensrichter/in. Nur der intensiv und unerschrocken zufassende Hund bekommt den Eintrag freiwilliger KS in die Abstammungsurkunde.
Weicht ein Hund aus, so darf er die Verteidigung nicht aufgeben, sondern hat sofort wieder selbständig anzugreifen. Bei Unklarheiten kann der Richter einen weiteren Überfall ausführen lassen, um anschliessend ein eindeutiges Urteil abgeben zu können.
Verlässt der Hund den SDH offensichtlich infolge mangelnden Verteidigungstriebes oder nimmt er die Verteidigung nur sporadisch oder gar nicht auf, so gilt der Körschutz als nicht bestanden.
Der Körschutz kann 1x innerhalb eines Jahres wiederholt werden.
5. Schlussbestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen bilden eine Ergänzung zum Zucht- und Körreglement des SRSC.
Sie wurden von der GV des SRSC am 16. März 2002 genehmigt und treten mit dem neuen Zucht- und Körreglement in Kraft.
Alle früheren Weisungen und Bestimmungen sind damit aufgehoben.
Im Zweifelsfall ist der deutsche Text massgebend.
Schweizerischer Riesenschnauzerclub
Die Präsidentin: Hildegard Tomaschett
Der Körmeister: Walter Plattner
Stand: 14. April 2008, alle Informationen die auf dieser Seite veröffentlicht sind stammen von der Homepage des Schweizerischen Riesenschnauzer Clubs