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Riesenschnauzer Wesensprüfung
updated: 24. November 2009
Die vorliegenden Ausführungsbestimungen zur Ankörung haben zum Ziel:
Im Rahmen der Ankörung Voraussetzungen zu schaffen, damit mit grösstmöglicher Sicherheit nur Riesenschnauzer in der Zucht verwendet werden, die den Zuchtzielen des SRSC in den Bereichen Gesundheit, Wesen und Schönheit entsprechen. Es geht dabei nicht allein darum, den Sport- oder Gebrauchshund zu fördern. Es wird vor allem auf Wesenssicherheit geachtet, welche auch beim Familienhund von grösster Bedeutung ist: wesensschwache Hunde sind in keinem Bereich erwünscht.
1.1 Einleitung
Unter dem Wesen eines Hundes verstehen wir die Gesamtheit aller angeborenen und erworbenen, körperlichen und seelischen Anlagen, Eigenschaften und Fähigkeiten, welche das Verhalten des Hundes zur Umwelt beeinflussen und bestimmen.
Die Wesensprüfung, die vom Schweizerischen Riesenschnauzerclub organisiert und durchgeführt wird, soll über das Wesensgrundgefüge eines Hundes Auskunft geben. Zur Zucht sind nur Hunde erwünscht, deren genotypischen Anlagen ihre Gebrauchstüchtigkeit gewährleisten. Dies sind vor allem:
Gutes Wesensgrundgefüge: Wesenssicherheit, Nervenfestigkeit, mittleres Temperament, Härte, Ausdauer sowie Gutartigkeit in friedlicher Situation.
Eine bestandene Wesensprüfung ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Ankörung (Körprüfung und Formwertbeurteilung). Ein sicheres Wesen bildet die Grund-voraussetzung für eine erfolgreiche Zucht von Gebrauchs- und sicheren Begleit- und Familienhunden.
1.2 Zulassung zur Wesensprüfung
Für die Zulassung zur Wesensprüfung muss der Hund mindestens 12 Monate alt sein. Es ist anzustreben, dass die Wesensprüfung vor dem zurückgelegten 2. Lebensjahr absolviert wird.
Zur Prüfung sind sämtliche im SHSB eingetragenen Riesenschnauzer zugelassen. Die Mitgliedschaft des Besitzers im SRSC ist nicht obligatorisch.
Die Wesensprüfung kann bei Nichtbestehen innerhalb von 12 Monaten einmal wiederholt werden.
1.3 Allgemeines zur Durchführung der Wesensprüfung
Um ein Verdecken allfällig vorhandener Wesensmängel durch systematische Vorbereitung des Hundes auf die Prüfung zu erschweren, soll die Wesensprüfung nicht nach einem starren Ablaufschema durchgeführt werden. Sie soll im Rahmen des Möglichen variiert werden. Damit jedoch eine gewisse Einheitlichkeit der Anforderungen gewährleistet ist, hat sich jede Wesensprüfung aus den in Abschnitt 2.4 genauer umschriebenen Hauptteilen zusammenzusetzen. Die Prüfung ist im Ablauf gemäss den chronologisch aufgeführten Hauptteilen zu gestalten.
In der Gestaltung der einzelnen Prüfungsteile hat der/die Richter/in Variationsfreiheit.
Bei der Beurteilung ist dem Alter, der Haltung und der allfälligen Ausbildung des Hundes besondere Beachtung zu schenken.
1.4 Spezielles zur Durchführung der Wesensprüfung
1.4.1 Kontaktnahme mit dem Hundeführer
Zuerst wird mit dem/r Hundeführer/in Kontakt aufgenommen.
Der Wesensrichter sucht sich durch ein Gespräch mit dem Hundeführer über folgende Punkte Klarheit zu verschaffen:
- Haltung und Lebensraum des Hundes
- Kontakt mit der Umwelt
- Erfahrung auf Übungsplätzen
- allfällige Ausbildung
- seit wann ist der Hund beim jetzigen Besitzer
- wird der Hund vom Besitzer oder von einer Fremdperson vorgeführt
- überstandene Krankheiten und Unfälle
- wann ist die Hitze fällig
Eine eingehende Befragung ist Voraussetzung für eine dem Alter und den Erfahrungen des Hundes angepasste Abnahme und Beurteilung der Wesensprüfung.
Nachher folgt die Prüfphase.
Der Ablauf ist chronologisch wie folgt geregelt:
- Verhalten in friedlicher Situation
- Verhalten gegenüber verschiedenen geräuscharmen Umwelteinflüssen
- Verhalten gegenüber verschiedenen geräuschstarken Umwelteinflüssen
- Schussprobe
- Beutespiel
1.4.2 Verhalten in friedlicher Situation
Es wird das Benehmen des Hundes in absolut friedlicher Situation geprüft. Dabei darf der Hund nicht gereizt werden. Es soll festgestellt werden, wie sich der Hund gegenüber seinem Führer sowie gegenüber ihn nicht bedrohenden Fremdpersonen verhält. Der Hund soll sich ohne Leine frei bewegen und darf vom Hundeführer in keiner Weise untergeordnet werden.
Erwünscht: Gute Nervenverfassung, Selbstsicherheit, Gelassenheit und Unbefangenheit bei freundlicher Grundstimmung.
Unerwünscht: Fehlende innere Sicherheit (Ängstlichkeit), Schreckhaftigkeit, Misstrauen, aggressives Verhalten (unerwünschte Schärfe)
1.4.3 Verhalten gegenüber versch. geräuscharmen Umwelteinflüssen
Hier wird das Verhalten des nicht angeleinten Hundes bei verschiedenen optischen und akustischen Einwirkungen beurteilt. Dabei ist jede Form von Reizung und Einschüchterung seitens des Richters zu unterlassen. Die Distanz zwischen dem Hund und den für den Test benützten Gegenständen und Objekten ist in vernünftigem Rahmen zu halten. Für diese Prüfung soll sich der Richter verschiedener Methoden und Objekte bedienen und diese häufig wechseln, damit die Hunde nicht daran gewöhnt, bzw. darauf vorbereitet werden können.
Erwünscht: Furchtlosigkeit, sowie ein sicheres und interessiertes Verhalten allen Einflüssen gegenüber
Unerwünscht: Sinnesstumpfheit, ausgeprägtes Misstrauen, fehlende innere Sicherheit (Ängstlichkeit), unerwünschte Schärfe (angstbedingte Aggression) und Fluchttendenz
1.4.4 Verhalten gegenüber versch. geräuschstarken Umwelteinflüssen
Hier wird das Verhalten des nicht angeleinten Hundes bei verschiedenen optischen und akustischen Einwirkungen beurteilt. Dabei ist jede Form von Reizung und Einschüchterung seitens des Richters zu unterlassen. Die Distanz zwischen dem Hund und den für den Test benützten Gegenständen und Objekten ist in vernünftigem Rahmen zu halten. Für diese Prüfung soll sich der Richter verschiedener Methoden und Objekte bedienen und diese häufig wechseln, damit die Hunde nicht daran gewöhnt, bzw. darauf vorbereitet werden können.
Erwünscht: Furchtlosigkeit, sowie ein sicheres und interessiertes Verhalten allen Einflüssen gegenüber
Unerwünscht: Sinnesstumpfheit, ausgeprägtes Misstrauen, fehlende innere Sicherheit (Ängstlichkeit), unerwünschte Schärfe (angstbedingte Aggression) und Fluchttendenz
1.4.5 Schussprobe
Hier soll die Reaktion auf den Knall von Schüssen beurteilt werden. Geschossen wird mit grosskalibrigen Platzpatronen in einer Distanz von ca 30 - 40 m. Die Bewegungen des Schützen sollen für den Hund nicht sichtbar sein. Die Schussabgabe hat nach oben in die Luft und nicht gegen den Boden zu erfolgen. In der Regel werden zwei Schüsse abgegeben. Ist das Verhalten des Hundes nicht eindeutig, können noch weitere Schüsse abgefeuert werden.
Erwünscht: Schuss-Sicherheit sowie ein ruhiges, allenfalls interessiertes Verhalten. Allenfalls rasche Beruhigung.
Unerwünscht: Schuss-Scheuheit. Diese äussert sich in ängstlichem Verhalten, Ruten-klemmen, Fluchttendenz oder im Schutzsuchen und schliesst das Bestehen der Wesensprüfung aus.
1.5 Beurteilung
Für den Entscheid, ob ein Hund die Wesensprüfung bestanden hat oder nicht, müssen in erster Linie die Ziele der Gebrauchshundezucht im Vordergrund stehen.
Massgebend für das Bestehen der Wesensprüfung sind: intensives Verhalten, Nervenfestigkeit, innere Sicherheit und Gutartigkeit in friedlicher Situation sowie Unerschrockenheit.
Massgebend für das Nichtbestehen der Wesensprüfung sind: Sinnesstumpfheit, Nervenschwäche, fehlende innere Sicherheit (Ängstlichkeit), Schuss-Scheuheit sowie angstbedingte, unerwünschte Schärfe.
Stand: 14. April 2008, alle Informationen die auf dieser Seite veröffentlicht sind stammen von der Homepage des Schweizerischen Riesenschnauzer Clubs