Chenoa, DIE Riesenschnauzerhündin


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Riesenschnauzer Zucht- und Körreglemente
updated: 24. November 2009


Zuchtreglement

1.1 Grundlage
Grundlage und verbindlich für die Zucht von Rassehunden mit Abstammungsurkunden der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) ist das jeweils gültige „Zucht- und Eintragungsreglement (ZER)“ der SKG.

Alle Züchter, Eigentümer von Deckrüden und Klubfunktionäre sind verpflichtet, dessen Bestimmungen zu kennen und einzuhalten.

1.2. Zuchtbestimmungen

1.2.1 Dieses Zuchtreglement ist für alle Züchter und Züchterinnen der Rasse Rieseschnauzer mit von der SKG geschützten Zuchtnamen und Eigentümer und Eigentümerinnen von Deckrüden verbindlich, ungeachtet, ob sie dem SRSC oder einer anderen Sektion der SKG als Mitglied angehören oder nicht.

1.2.2 Es darf nur mit angekörten Hunden gezüchtet werden. Nachkommen von nicht angekörten Elterntieren erhalten keine Abstammungsurkunde und werden im Schweizerischen Hundestammbuch (SHSB) nicht eingetragen.

1.2.3 Nachkommen von tragend importierten Hündinnen werden im SHSB eingetragen, sofern beide Elterntiere über eine von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde verfügen und die im betreffenden Land gültigen Zuchtvorschriften erfüllen. Der/die Züchter/in ist jedoch verpflichtet, den Wurf gemäss den Zuchtbestimmungen dieses Reglements aufzuziehen. Vor einer weiteren Zuchtverwendung muss die Hündin die Ankörung des SRSC bestehen.

1.2.4 Aufzucht- und Haltungsbedingungen haben den Ausführungsbestimmungen zum Zucht- und Körreglement des SRSC zu entsprechen.

1.3. Paarung

1.3.1 Ist eine Paarung mit einem im Ausland stehenden Zuchtpartner vorgesehen, so hat sich der/die in der Schweiz wohnhafte Hundehalter/in zu vergewissern, dass der ausländische Partner eine von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde besitzt, die im betreffenden Land gültigen Zuchtvorschriften erfüllt sind, sowie ein Rüde HD A oder maximal B aufweist.

1.3.2 Die Paarung verschieden farbiger Tiere ist in jedem Fall bewilligungspflichtig. Schriftliche Gesuche müssen mindestens 4 Wochen vor der Paarung an die Zucht- und Körkommission gerichtet werden. Über Bewilligungen, die im Interesse der Zucht liegen müssen, entscheidet der Vorstand auf Antrag der ZKK.

1.3.3 Künstliche Besamung darf nur bei Tieren vorgenommen werden, die bereits vorher auf natürliche Weise Nachkommen hatten. Dabei kommen die Bestimmungen des „Internationalen Zuchtreglements der FCI“ zur Anwendung.

1.3.4 Rüden, die nach nicht bestandener SRSC-Ankörung ins Ausland verkauft wurden, dürfen für in der Schweiz stehende Hündinnen nicht als Zuchtpartner verwendet werden. Hündinnen, welche nach nicht bestandener SRSC-Ankörung ins Ausland verkauft wurden, dürfen nicht tragend reimportiert werden. Ihre Nachkommen erhalten beim Import in die Schweiz, bzw. bei der Eintragung ins SHSB den Vermerk „zur Zucht gesperrt.“

1.4. Pflichten des Rüdenbesitzers

Der/die Rüdenbesitzer/in ist insbesondere für die Einhaltung folgender Vorschriften verantwortlich:


1.4.1 Das Mindestalter für die Zuchtverwendung beträgt für Rüden 18 Monate.

1.4.2 Eigentümer/innen von Deckrüden sind verpflichtet, ihre Rüden nur angekörten, gesunden und im Sinne der Artikel 1.5.1. und 1.5.2. zuchtfähigen Hündinnen zur Verfügung zu stellen. Die Eigentümer/Halter von Deckrüden sind verpflichtet, über die Deckakte Buch zu führen.

1.4.3 Steht die zu deckende Hündin im Ausland, muss sie eine von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde besitzen sowie die Zuchtbestimmungen des betreffenden Landes erfüllen.

1.5. Pflichten des/r Hündinnenbesitzers/in

Der/die Hündinnenbesitzer/in ist insbesondere für die Einhaltung folgender Vorschriften verantwortlich:


1.5.1 Das Mindestalter für die Zuchtverwendung von Hündinnen beträgt 18 Monate (Deckdatum).

1.5.2 Eine Hündin darf höchstens bis zur Vollendung ihres 9 Lebensjahres gedeckt werden, Das Belegen einer älteren, gesunden und vitalen Hündin wird nicht bewilligt.

1.5.3 Die Hündin darf in der gleichen Hitze nur von einem Rüden gedeckt werden. Wird absichtlich oder unabsichtlich von mehr als einem Rüden gedeckt, so erhalten nur diejenigen Welpen eine Abstammungsurkunde, welche aufgrund einer DNA-Analyse einem zur Zucht zugelassenen Vaterrüden zugeordnet werden können.

1.5.4 Der/die Züchter/in hat eine Kopie der Deckbescheinigung der SKG innert 5 Tagen dem/ der Zuchtwartobmann/frau (ZWO) des SRSC zuzustellen.

1.6. Aufzucht und Zuchtstätten-Wurfkontrolle

1.6.1 Es dürfen in zwei Kalenderjahren mit einer Hündin höchstens zwei Würfe aufgezogen werden. Massgebend ist dabei das Wurfdatum. Als Wurf gilt eine erfolgte Geburt, auch wenn keine Welpen aufgezogen werden.

1.6.2 Pro Wurf sind alle gesunden und kräftigen Welpen aufzuziehen. Welpen, die nicht aufgezogen werden sollen, müssen spätestens innert fünf Tagen nach der Geburt tierschutzgerecht euthanasiert werden. Der Züchter muss zeitlich in der Lage sein und die nötigen Kenntnisse besitzen, um die fachgerechte Ernährung, Pflege und ausreichende Betreuung eines Wurfes während der ganzen Aufzuchtperiode bis zur Abgabe zu gewährleisten

Die Aufzuchtanlagen müssen dem Reglement „Aufzucht“ entsprechen.

1.6.2.a Die Welpengewichte sind bei jedem Wurf bis zur Umstellung auf feste Nahrung durch tägliches Wägen und schriftliche Aufzeichnungen festzustellen.

Diese sind dem (r) Zuchtstättenkontrolleur(in) vorzuweisen.

1.6.3 Werden mehr als acht Welpen eines Wurfes aufgezogen, entweder mit Hilfe einer Amme oder indem der/die Züchter/in geeignete Welpennahrung zufüttert, muss der Mutterhündin in jedem Fall eine Zuchtpause von mindestens 10 Monaten eingeräumt werden. Massgebend ist dabei der Zeitraum zwischen Wurfdatum und nächstem Deckdatum.

1.6.3a
Für die Ammenaufzucht gelten folgende Bestimmungen:
- Die Welpen sind der Amme frühestens am 2. Tag nach der Geburt (Kolostralmilch), spätestens jedoch innert 5 Tagen zuzuführen.
- Die Amme muss der Grösse des Riesenschnauzers ungefähr entsprechen, ebenso müssen die eigenen und zugelegten Welpen etwa das gleiche Alter haben (höchstens 1 Woche Unterschied).
- Eine Amme darf nicht Welpen aus mehr als zwei Würfen der gleichen Rasse oder der ungefähr gleichen Grösse aufziehen.
- Welpen müssen so gekennzeichnet sein, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind.
- Wird eine Amme benötigt, so wird auch die Zuchtstätte der Amme durch den Rasseclub kontrolliert.
- Die Gesamtzahl der Welpen darf höchstens acht betragen
- Die Welpen dürfen nicht vor Ablauf der vierten Woche in den Wurf zurückgebracht werden.
- Bei Wurfgrössen über 8 Welpen findet in den ersten vier Lebenswochen eine zusätzliche, gebührenpflichtige Wurfkontrolle durch eine/n Funktionär/in des SRSC statt. Bei grossen Würfen über 10 Welpen können mindestens 3 Kontrollen gemacht werden.


1.6.4 Nach erfolgtem Wurf hat der/die Züchter/in innert 3 Wochen dem Zuchtwart-
Obmann des SRSC folgende Unterlagen zuzustellen:
- Offizielle Wurfmeldung der SKG
- Deckbescheinigung (Original)
- Abstammungsurkunde der Mutterhündin (Original)
- Abstammungsurkunde des Vaterrüden (Kopie), HD-Attest und eventuell eine Bescheinigung über die Zuchtzulassung, sofern dieser im Ausland steht .
- Mitgliedskarte einer SKG-Sektion, sofern der Züchter nicht Mitglied des SRSC ist und er reduzierte Eintragungsgebühren beanspruchen will.

Der Wurf muss innerhalb von fünf Tagen dem(r) Zuchtwart(in) gemeldet werden.

Innert drei Wochen nach dem Wurfdatum hat der/die Züchter/in dem/r Zuchtwart-Obmann/frau zusätzlich das ausgefüllte Formular „Meldung der Eigentümer/innen“ zuzustellen, sofern Eigentümer/innen bereits bekannt sind.

1.6.5. Ab der 8. Woche nach dem Wurfdatum organisiert der/die Zuchtwartobmann/frau des SRSC die Wurf- und Zuchtstättenkontrolle gemäss Art. 11.18 des ZER. Die Kontrolle wird durch den/die ZWO oder durch einen durch den Vorstand bestimmte/n Funktionär/in vorgenommen. Das Resultat wird in einem Kontrollbericht festgehalten (Kopie z.H. des/der Züchters/in).

1.6.5a Der Züchter ist verpflichtet, ein Wurfbuch gemäss Vorgaben der SKG zu führen.

1.6.5b Anlässlich der Wurfkontrolle werden die vom Tierarzt eingesetzten Mikro-Chips der Welpen kontrolliert.

1.6.6 Neuzüchter haben vor der beabsichtigten 1. Belegung der Hündin bei der ZKK um eine Vorkontrolle der Zuchtstätte nachzusuchen. Dies gilt auch bei der Verlegung einer bestehenden Zuchtstätte. Eine Kopie des Kontrollberichtes muss bei der Stammbuchverwaltung der SKG eingereicht werden.

1.6.7 Bei Beanstandungen hinsichtlich Haltungs-, Aufzucht- oder Pflegebedingungen wird dem/der Züchter/in eine Frist zur Behebung der Mängel angesetzt. Falls die Anweisungen des/der zuständigen Funktionärs/in nicht befolgt werden, oder wenn Hundehaltung und -aufzucht wiederholt beanstandet werden müssen, wird gemäss Art. 11.21 des ZER vorgegangen.

Nötigenfalls kann beim AA Zuchtfragen und SHSB eine neutrale kostenpflichtige Zuchtstättenkontrolle durch eine/n Zuchtstättenkontrolleur/in, -berater/in der SKG, in Begleitung eines Klubfunktionärs, beantragt werden.

Für Nachkontrollen wird eine Gebühr erhoben.

1.6.8 Die ausgefertigten Abstammungsurkunden werden dem(r) Züchter(in) direkt zugestellt. Diese müssen sofort nach Erhalt auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

Der/die Züchter/in sendet die Abstammungsurkunden der Welpen, von welchen der Eigentümer 3 Wochen nach dem Wurfdatum noch nicht bekannt war, direkt an die Stammbuchverwaltung, um den Eigentümer eintragen zu lassen.

Die Abstammungsurkunde gehört zum Hund und ist dem/r neuen Eigentümer/in ohne zusätzliche Entschädigung abzugeben.

1.6.8a Obligatorisch ist ein tierärztliches Gesundheitsattest, das vom Tierarzt für jeden einzelnen Welpen ausgestellt werden muss.

Das Original muss vom Züchter dem (r) Zuchtwart(in) abgeben werden.

1.6.8b Den Welpen sind innert 5 Tagen nach Geburt eventuell vorhandene Afterkrallen fachgerecht zu entfernen.

1.6.9 Die Welpen sind während der Aufzucht regelmässig mehrmals zu entwurmen und dürfen erst nach erfolgter, kombinierter Schutzimpfung, nicht vor der 10. Lebenswoche, gekennzeichnet und mit schriftlichem Kaufvertrag und tierärztlichem Gesundheitsattest, abgegeben werden. Die Abstammungsurkunde ist vom Züchter zu unterzeichnen. Sie ist dem Käufer zusammen mit dem Impfzeugnis und dem Informationsmaterial des SRSC unentgeltlich abzugeben.

1.7 Kennzeichnung der Welpen

Die Kennzeichnung aller Riesenschnauzer Welpen durch Implantieren eines Mikrochip ist obligatorisch. Die Implantierung eines Transponders kann nur durch einen Tierarzt vorgenommen werden, in der Regel anlässlich der ersten Impfung. Es sind nur Transponder zu verwenden, die den ISO-Normen entsprechen. Die Chip-Nummer wird vom Tierarzt auf der Abstammungsurkunde angebracht und beim Animal Identity Service (ANIS) registriert. Die Bestimmungen der ANIS und der SKG müssen eingehalten werden.


Der Züchter verpflichtet sich, die Käufer der Welpen über die Kennzeichnung der Mikrochips zu unterrichten. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Hunden sind einzuhalten.

2. Körreglement

2.1 Zweck
Die in der Schweiz stehenden, zur Zucht vorgesehenen Riesenschnauzer müssen zur Förderung einer planmässigen Zucht angekört werden.

2.2. Ankörung

2.2.1 Die Organisation und Durchführung der Ankörung obliegen dem Körmeister

2.2.2 Die Zucht- und Körkommission (ZKK) erlässt für die Durchführung der Ankörung die Ausführungsbestimmungen, welche durch die GV genehmigt werden müssen.

2.2.3 Es finden jährlich mindestens zwei Ankörungen statt

2.2.4 Die Ankörungen werden mindestens 4 Wochen im Voraus in den offiziellen Publikationsorganen der SKG ausgeschrieben.

2.2.5 Die Ankörung besteht aus drei Teilen: - a – c = obligatorisch

a) Wesensprüfung (WP)

Die WP wird durch eine/n Wesensrichter/in abgenommen. Die WP kann bei Nichtbestehen innerhalb 12 Monaten einmal wiederholt werden. Empfehlenswertes Alter des Hundes: 12 – 15 Monate

b) Körprüfung (KP)
Die KP wird von einem/r Wesensrichter/in abgenommen. Die KP kann bei Nichtbestehen innerhalb 12 Monaten einmal wiederholt werden. Das Mindestalter des Hundes beträgt 18 Monate.

c) Formwertbeurteilung (FWB)
Die FWB wird durch eine/n Formwertrichter/in vorgenommen.

Die FWB kann nicht wiederholt werden.

Ausnahme: der Hund weist einen vorher nicht erkannten, zuchtausschliessenden Fehler auf.

Das Mindestalter des Hundes beträgt 18 Monate.

Die Durchführung und Beurteilung erfolgt gemäss den Ausführungbestimmungen des SRSC

2.2.6 Für jede Prüfung und Beurteilung (WP, KP und FWB) wird ein Bericht erstellt und dem/der Eigentümer/in ausgehändigt. Kopien gehen an den ZWO und KM.

2.2.7 Einzelankörungen werden ausserhalb der offiziellen Daten nicht durchgeführt.

2.3. Zulassung

2.3.1 Der Hund muss im SHSB eingetragen sein. Der/die rechtmässige Eigentümer/in muss von der Stammbuchverwaltung der SKG auf der Abstammungsurkunde eingetragen sein.

2.3.2 Es dürfen nur gesunde Tiere vorgeführt werden. Hunde, deren Exterieur (Ohren und Rute) nicht dem Tierschutzgesetz des Ursprunglandes (Ort der Geburt) entsprechen, werden nicht zugelassen.

Läufige Hündinnen können am Ende aller Erprobungen, in Absprache mit dem Körmeister, geprüft werden.

2.3.3 Das Mindestalter für die WP beträgt 12 Monate. Die WP ist in der Regel vor dem 18. Altersmonat abzulegen.

2.3.4 Zur KP werden nur Hunde zugelassen, welche die WP des SRSC bestanden haben. Es ist möglich, die WP und die KP am gleichen Tag abzuschliessen, wenn das Mindestalter des Hundes 30 Monate beträgt. Hunde, die nach dem vierten Geburtstag vorgeführt werden, müssen die WP und KP am gleichen Tag bestehen. Das Mindestalter des Hundes beträgt 18 Monate.

2.3.5 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen:

- WP: - eine Fotokopie der Abstammungsurkunde
- KP/FWB: - das Original der Abstammungsurkunde
- Kopie des Berichts der WP
- HD-Attest (Auswertung durch Tierspital Bern oder Zürich)
- Röntgenbild mit Chip-Nummer und tierärztliches Zeugnis, bei nicht sichtbaren P1. (Gilt als Nachweis des Vorhandenseins.)

2.4 Bedingungen der Ankörung

2.4.1 Angekört werden Hunde, welche die WP, die KP und den Formwert bestanden haben, dem Standard der FCI Nr. 181 in hohem Mass entsprechen (FWB) und folgende HD-­Vorschriften erfüllen:

Rüden: HD A oder maximal B

Hündinnen: HD A oder bis maximal C

Für in Deutschland ausgewertete HD A Hunde werden die offiziellen Auswertungsergebnisse anerkannt.

2.4.2 Nicht angekört werden Hunde, welche die WP, KP oder den Formwert nicht bestanden haben.
Insbesondere zuchtausschliessend sind:

- Kryptorchismus
- Monorchismus
- Gebissfehler: Vorbiss, Unterbiss, Zangenbiss, unvollständiges Gebiss (nicht komplettes Scherengebiss)

Kein Zuchtausschluss sind verdeckte P1, die mit einem Röntgenbild nachgewiesen werden können. Dieses muss mit dem Namen des Besitzers, des Hundes sowie der Chip-Nummer versehen sein. Zusätzlich muss ein tierärztliches Zeugnis vorhanden sein.

2.5 Dauer der Ankörung
Die Hunde werden grundsätzlich auf Lebenszeit angekört. Vorbehalten bleiben Art. 1.5.2 (für Hündinnen) und Art. 2.8 (Abkörung).


2.6 Ausweis
Den Eigentümern/innen werden Berichte über die Ergebnisse der WP, der KP und der FWB ausgehändigt. Die bestandene Körprüfung („angekört“) wird auf der Rückseite der Abstammungsurkunde eingetragen und vom Körmeister unterschrieben und datiert.


2.7 Gebührenpflicht
Die Gebühren sind anlässlich der Ankörung für jeden vorgeführten Hund zu entrichten, unabhängig davon, ob er die Wesensprüfung bestanden hat, angekört wurde oder zurückgestellt werden musste.


2.8 Abkörung
Hunde, welche nachgewiesenermassen und wiederholt Krankheiten und Fehler (Exterieur und Wesen betreffend) vererben oder in Bezug auf die Farben mischerbig sind, können durch die Zucht- und Körkommission zur Zucht gesperrt (abgekört) werden. Die Abkörung wird nach Ablauf der Rekursfrist in der Abstammungsurkunde eingetragen und dem/r Eigentümer/in schriftlich begründet. Vor dem Abkörungsbescheid muss der/die Eigentümer/in angehört werden.


2.9 Meldepflicht
Zur Zucht zugelassene sowie zur Zucht gesperrte Hunde sind laufend durch den Zuchtwartobmann der Stammbuchverwaltung der SKG zu melden.

3. Allgemeine Bestimmungen

3.1 Zucht- und Körkommission (ZKK)

3.1.1 Die ZKK ist eine ständige Kommission. Sie ist dem Vorstand unterstellt und setzt sich zusammen aus:
· Körmeister (KM) als Präsident
· Zuchtwartobmann/frau (ZWO)
· Leistungswart/in (LW)
· 1 Wesensrichter/in
· 1 Ausstellungsrichter/in
· 2 Züchtern/innen

Ausser dem KM, ZWO und LW dürfen keine Vorstandsmitglieder der ZKK angehören.


3.1.2 Gemäss Art. 7 der Statuten werden Mitglieder der ZKK durch den Vorstand bestimmt.


3.1.3 Der ZKK obliegen folgende Aufgaben:
· Vollzug und Bearbeitung des Zucht- und Körreglements
- Vollzug und Bearbeitung der Ausführungsbestimmungen zum Zucht- und Kör­reglement
· Bearbeitung von allgemeinen Zuchtfragen als beratendes Organ des Vorstandes und Antragstellung an den Vorstand bzw. die GV des SRSC
· Behandlung von Gesuchen gemäss , Art. 1.3.2
· Behandlung von Abkörungen gemäss Art. 2.8
· Behandlung von Rekursen gemäss Art. 3.5.1 Abschnitt 1
· Beratung der Züchter


3.1.4 Besondere Aufgaben des Körmeisters (KM):
· Organisation und Leitung der Ankörung
· Bestimmen der Funktionäre im Rahmen der Ankörung
· Leitung der ZKK


des Zuchtwartobmanns (ZWO):
· Zuchtbuchführung
· Wurf- und Zuchtstättenkontrolle
· Kontrolle der Mikrochips
· Nachkontrollen
· Ausbildung und Kontrolle von Zuchtwarten
· Kontrolle aller eingehenden Dokumente im Bereich der Zucht auf Richtigkeit und Vollständigkeit und deren Weiterleitung an die Stammbuchverwaltung der SKG
· Kontaktstelle für Züchter und SKG im administrativen Bereich der Zucht
· Kontrollführung über die an- und abgekörten Tiere


3.2 Bewilligungen
Alle Gesuche sind schriftlich mit Begründung dem/r Präsidenten/in der ZKK (KM) einzureichen.


3.3 Gebühren: Gebühren werden erhoben für:

· Wurf- und Zuchtstättenkontrollen
· Vorkontrolle von neuen Zuchtstätten bzw. bei Verlegung der Zuchtstätte
· zusätzliche Wurfkontrolle (n) bei Würfen über 8 Welpen
· Nachkontrollen gemäss Art. 1.6.7
· Wesensprüfung
· Körprüfung
· Formwertbeurteilung
· Junghundebeurteilung
· Begutachtung von Riesenschnauzern ohne oder mit nicht anerkannter Abstammungsurkunde für Erhalt des grünen Leistungsheftes
· Rekurse

Die Gebühren werden von der GV festgelegt. Nichtmitglieder des SRSC bezahlen für die WP, die KP und die FWB die doppelten Gebühren.


3.4 Strafbestimmungen
Verstösse gegen diese Bestimmungen und / oder gegen das ZER haben Sanktionen zur Folge. Diese können gemäss Art. 15 des ZER auf Antrag des Vorstandes des SRSC durch den ZV der SKG verfügt werden.


3.5 Einsprachen / Rekurse
3.5.1 Gegen Entscheide der Wesens- und Ausstellungsrichter/innen (Körrichter) kann innert 14 Tagen mittels eingeschriebenem Brief bei der ZKK des SRSC Rekurs eingereicht werden.

Gegen Entscheide der ZKK kann analog beim Vorstand des SRSC rekurriert werden.

Bei Gutheissen des Rekurses wird die Gebühr zurückerstattet.

3.5.2 Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig vorbehältlich Art.3.5.3

3.5.3 Sind in der Anwendung des Zucht- und Körreglements Formfehler begangen worden, so steht den Betroffenen gegen letztinstanzliche Entscheide der Rasseklubs der Rekurs an das Verbandsgericht offen. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenenen Entscheids in drei Exemplaren an die Geschäftsstelle der SKG zu Handen des Verbandsgerichts einzureichen (Adresse: Geschäftsstelle der SKG, zH Verbandsgericht, Postfach 8276, 3001 Bern). Der Rekurs muss einen Antrag sowie eine ausreichende Begründung enthalten. Zudem sind sämtliche Beweismittel zu nennen und – soweit möglich – beizufügen.


3.6 Änderung des Zucht- und Körreglements
Änderungsanträge müssen der GV des SRSC zur Genehmigung vorgelegt werden und unterliegen ebenfalls der Genehmigung durch den ZV der SKG.

4. Schlussbestimmungen

Ausnahmen
4.1 Die Zucht- und Körkommission des SRSC kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesem Reglement bewilligen, die jedoch nicht im Widerspruch zum ZER (das Zucht und Eintragungsreglement kann hier eingesehen werden: *ZER*) stehen dürfen.


4.2 Dieses Zucht- und Körreglement wurde am 15. September 2006 von der ausserordentlichen GV des SRSC in Oeschgen genehmigt und ersetzt alle bisherigen Reglemente und Einzelbeschlüsse. Es tritt 20 Tage nach seiner Ankündigung in den offiziellen Publikations-Organen der SKG in Kraft.


Oeschgen, den 15. September 2006

Namens des Schweizerischen Riesenschnauzerclubs
Der Präsident: Der Körmeister:

Heinz Wüest Roger Frauenfelder


Genehmigt durch den Zentralvorstand der SKG an seiner Sitzung vom 25. Oktober 2006.

Schweizerische Kynologische Gesellschaft
Der Präsident: Der Präsident AA Zuchtfragen:

Peter Rub Dr. Peter Lauper

Stand: 14. April 2008, alle Informationen die auf dieser Seite veröffentlicht sind stammen von der Homepage des Schweizerischen Riesenschnauzer Clubs, http://www.riesenschnauzerclub-srsc.ch/30822/index.html

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